Satzung

Satzung

des Bürgerverein Hohenschönhausen e.V.

überparteiliche Interessensvertretung
für den Stadtteil Hohenschönhausen des Bezirks Lichtenberg von Berlin
(Amtsgericht Charlottenburg: VR 27860 B, eingetragen am 18.07.2008)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
„Bürgerverein Hohenschönhausen e.V. – überparteiliche Interessensvertretung für den Stadtteil Hohenschönhausen des Bezirks Lichtenberg von Berlin“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins sind
a) die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Wirtschaft, Arbeit, Soziales, Wohnen, Gesundheit, Kultur, Bildung, Natur- und Umweltschutz, Freizeit und Sport für den Stadtteil Hohenschönhausen des Bezirks Lichtenberg von Berlin bestehend aus Neu-Hohenschönhausen, Alt-Hohenschönhausen sowie den Dörfern Wartenberg, Falkenberg und Malchow mit ihren insgesamt 100.000 (Stand: 2008) Bürgerinnen und Bürgern
und
b) die Förderung einer kinder- und familienfreundlichen Lebensumwelt, in der Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren unabhängig von Herkunft, Weltanschauung und Geschlecht friedlich miteinander leben können.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– Förderung der politischen und gesellschaftlichen Partizipation der im Stadtteil Hohenschönhausen lebenden Bürgerinnen und Bürger,
– Vernetzung und Zusammenarbeit der im Stadtteil Hohenschönhausen tätigen Vereine, Verbände und demokratischen Parteien sowie Unternehmen, Unternehmerverbände, Gewerkschaften und Kirchen,
– Durchführung, Auswertung und Veröffentlichungen von Fragebogen- und Internetbefragungen sowie Kieztreffen,
– Stärkung, Aufwertung, Anerkennung, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Institutionen im Allgemeinen,
– Auslobung von Preisen und Wettbewerben zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements
– sowie
– Bildung eines Förderfonds zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in den Bereichen Bildung, Kultur, Politik, Wirtschaft, Religion, Natur- und Umweltschutz, Freizeit und Sport im Besonderen,
– Weiterbildungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige,
– Förderung des Internationalen Jugendaustausches,
– Trägerschaft eines Kulturforums mit Veranstaltungsmöglichkeiten als Zentrum des städtischen Lebens,
– Interessensvertretung gegenüber Politik und Verwaltung insbesondere im Bezirk Lichtenberg von Berlin und im Land Berlin,
– Imageverbesserung für den Stadtteil Hohenschönhausen durch Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
– Sammlung von Sach- und Geldspenden und Einwerben von Sponsorenleistungen für die Durchführung zielführender Veranstaltungen und Projekte.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Körperschaften „Sportclub Berlin e.V.“ (Adresse: Weißenseer Weg 51-55 in 13053 Berlin), „Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V.“ (Adresse: Hausvaterweg 39 in 13057 Berlin), „Kietz für Kids Freizeitsport e.V.“ (Adresse: Zum Hechtgraben 1 in 13051 Berlin), „Förderverein e.V. Obersee-Orankesee“ (Adresse: Oberseestraße 48 in 13053 Berlin), „Turn- und Sportverein Hohenschönhausen 1990 e.V.“ (Adresse: Hansastraße 190 in 13088 Berlin), „Jugendstiftung des Wirtschaftskreises Hohenschönhausen-Lichtenberg“ (Adresse: Franz-Jacob-Straße 2c in 10369 Berlin), „Förderverein Schloss Hohenschönhausen e.V“ (Adresse: Hauptstraße 44, 13055 Berlin), „Förderverein Landschaftspark Nordost e.V“ (Adresse: Dorfstraße 4, 13057 Berlin)

Die Anfallsberechtigten haben das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem in § 2 dargestellten Ziel der nachhaltigen Entwicklung des Stadtteils Hohenschönhausen bekennt.
Zusätzlich gilt folgender Unvereinbarkeitsgrundsatz:
Natürliche Personen, die Mitglied bzw. Anhänger einer rechtsextremistischen oder linksextremistischen Organisation (z.B. NPD, DVU, Republikaner, DKP, MLPD) sind, können nicht Mitglied werden.
Extremistische Parteien können keine juristischen Mitglieder werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Für die Aufnahme ist ein einstimmiger Beschluss notwendig.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet.
4. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann beantragen, dass die Mitgliederversammlung seinen Ausschluss aufhebt. Der Antrag ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Auschlussbeschlusses an den Vorstand möglich.
6. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder nach § 4 Abs.1 ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands und setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand und zwei Revisorinnen/ Revisoren. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen werden von einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter geleitet. Dieses Vereinsmitglied wird von der Mitgliederversammlung gewählt und darf nicht selber für Vorstand bzw. Revisoren kandidieren. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis im Verein und Vorstands- bzw. Revisorenfunktion sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
4. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasst werden.
6. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von einer/einem der Vorsitzenden und der jeweils gewählten Schriftführerin/dem jeweils gewählten Schriftführer zu unterzeichnen.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch in Folge eines Ausschluss eines Mitglieds entsprechend §4, Nr. 5.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem dreiköpfigen Geschäftsführenden Vorstand und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern:
1.1. dem Geschäftsführender Vorstand
drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die untereinander die Arbeitsbereiche a) Geschäftsführung, b) Finanzen/Sponsoring/Fundraising und c) Kommunikation/Medien/Presse zuordnen und verantworten
1.2. sechs weiteren Vorstandsmitgliedern
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
2. Der Geschäftsführende Vorstand (1.1.) ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Die/der Vorsitzende mit dem Arbeitsbereich Geschäftsführung ist verpflichtet, den Vereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Aufnahme neuer Mitglieder, für die Einstimmigkeit gegeben sein muss.
6. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere/r Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

§ 8 Förderkreis

1. Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins ausschließlich ideell und/oder materiell unterstützen wollen, jedoch an einer aktiven Vereinsarbeit kein Interesse haben, können Mitglied des Förderkreises werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
3. Mitglieder des Förderkreises haben kein aktives und passives Wahlrecht.
4. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Förderkreises in angemessener Weise über die Aktivitäten des Vereins.

§ 9 Rechnungswesen und Berichtspflichten

1. Der Vorstand legt die jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne), die Haushalts- und Arbeitsplanung sowie den Jahresabschluss der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden. Ist mit dieser Aufgabe ein/e Geschäftsführer/in betraut, so ist von dieser/m ein jährlicher Geschäftsbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage die Entlastung durch den Vorstand erfolgt.
3. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.